Datenschutz
nach Artikel 13, 14 und 21 DS-GVO
Stand: 24.05.2018
1. Allgemeines
Hiermit informiert die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) durch die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG, sowie deren Komplementärin, die Markus Schmidt Verwaltung GmbH (im Folgenden Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG) und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte.
Welche Daten im Einzelnen Verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten bzw. mit Ihnen vereinbarten Dienstleistungen. Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Ihre Privatsphäre ist für uns ein wichtiges Anliegen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken und unter den nachfolgend aufgeführten Konditionen. Im Folgenden erfahren Sie, wie wir mit diesen Daten umgehen. Zur besseren Übersicht haben wir unsere Datenschutz-Information in Kapitel aufgeteilt.
2. Verantwortliche Stelle und Kontakt
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Schmidt Consulting und Vertrieb GmbH & Co. KG:
Firma: Kern-Solar GmbH
Sitz: Sälzerstraße 23-25 - D-56235 Ransbach-Baumbach
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), können Sie auch unter dem Stichwort
„Datenschutz“ per Email über
3. Gegenstand und Dauer der Vereinbarung
Soweit erforderlich, verarbeitet und speichert die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: Auftragnehmer) Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer der Geschäftsbeziehung, was beispielsweise die Geschäftsanbahnung sowie den Geschäftsabschluss umfasst.
Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art.4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage des geschlossenen Dienstvertrages. Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutz- klauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrags und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG werden dem Auftraggeber ausgehändigt und werden Teil eines jeden Vertrags. Der Vertrag endet mit Beendigung des Vertrags durch den Auftragnehmer. Das Vertragsende ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
4. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen
Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben im geschlossenen Dienstvertrag. Insbesondere erfasst sind die Bearbeitung des Auftrags,
Abrechnung der vertraglichen Leistungen, der Versand von Kostenvoranschlägen, Angeboten, Rechnungen und ggf. Mahnungen sowie Kommunikation mit Ihnen.
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebene Datenverarbeitung ist die Verarbeitung zur Vertragserfüllung und Vertragsdurchführung. Ohne diese Datenverarbeitung können wir den Vertrag nicht abschließen und erfüllen.
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien: Personenstammdaten, Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail), Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Vergütungs- Vereinbarungen), Informationen zu Vertragsobjekten (Standort etc.), Kunden- historie, Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten, Planungs- und Steuerungs- daten, Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlich. Verzeichnissen).
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Auftragnehmer, Auftraggeber, Bevollmächtigte, Interessenten, Versicherungen, Lieferanten, Beschäftigte, Handelsvertreter, Ansprechpartner etc.
Die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG behält sich vor, vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durchzuführen und die Ergebnisse aus der Bonitätsprüfung entsprechend der rechtlichen Vorgaben in die Entscheidung über einen Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer einzubeziehen. Bei Vorliegen einer negativen Auskunft zu Merkmalen der Bonität darf die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG ein Vertragsverhältnis mit Ihnen ablehnen.
Die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und oder die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS- GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die SCHUFA sowie CRIF Bürgel verarbeiten die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben.
Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter der Web- Adresse www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF Bürgel können dem CRIF Bürgel-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter der Web-Adresse https://www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden.
Diese Verarbeitung Ihrer vorstehend genannten Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG erforderlich und ist durch eine Interessenabwägung zugunsten der Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG gerechtfertigt. Ohne eine Weitergabe an Unternehmen wie die SCHUFA oder CRIF Bürgel kann Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Ihre Bonität nicht überprüfen. Die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG hat auch ein berechtigtes Interesse daran, Ihre vorstehend genannten Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung zu verarbeiten, nämlich die damit verbundene Bewertung Ihrer Bonität vor Vertragsschluss und die Reduzierung des Risikos von Zahlungsausfällen für Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG. Ihr schutzwürdiges Interesse, dass Ihre vorstehend genannten Daten nicht zu diesem Zweck verwendet werden, überwiegt dieses berechtigte Interesse der Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG nicht, da Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG diese Daten dem
beschriebenen Verarbeitungszweck entsprechend angemessen verwendet und Sie mit einer solchen Nutzung Ihrer Daten zur Bonitätsprüfung bei der Anbahnung vertraglicher Beziehungen rechnen können. Zudem werden Sie durch diese Verarbeitung gleichermaßen geschützt, da Sie derart vor dem Eingehen von Verträgen geschützt werden können, die Ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Sofern neben den bereits bestehenden Zwecken andere Zwecke zur Datenverwendung entstehen, prüfen wir, ob diese weiteren Zwecke mit den ursprünglichen Erhebungszwecken kompatibel und damit vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, wird Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Sie über eine solche Zweckänderung informieren. Liegt keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Datenverwendung vor, wird Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Ihre personenbezogenen Daten nicht ohne Ihre Einwilligung verwenden.
5. Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS- GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen. Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
6. Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers
Weisungsberechtigte Person des Auftraggebers ist allein der Auftraggeber und die im Vertragsverhältnis hinterlegten Bevollmächtigten. Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind sämtliche mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter des Auftragnehmers. Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle: persönl. Gespräch, Telefon, Email, Telefax und Briefpost.
Bei Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
7. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeitende unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne
Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden in der Akte dokumentiert.
Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS- GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz- Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2lit e und f DS-GVO).
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit, sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO). Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt.
Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS- GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen (z. B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, etc.). Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personen- bezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS-GVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.
Beim Auftragnehmer ist als Beauftragte für den Datenschutz Frau L. Eymann Email:
8. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies
gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art.33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.
9. Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der oben genannten Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (& 28 Abs. 2 Satz2 DS- GVO).
10. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2lit. c DS-GVO)
Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden mindestens die Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Systeme und Dienste, sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.
Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. dDS-GVO). Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nichtunterschreiten. Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.
11. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO
Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auf Anforderung auszuhändigen.
Darüber hinaus unterliegt die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel 3 Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können. Aufgrund der EEG-Verträge, die bis zu 20 Jahre ab Erstellung von Photovoltaik-Anlagen laufen und aufgrund der langen Laufzeiten von Photovoltaik-Anlagen von bis zu vierzig Jahren erfolgt eine Löschung bzw. Vernichtung im Zusammenhang mit Aufträgen zur Installation von Photovoltaik-Anlagen regelmäßig erst vierzig Jahre nach Auftragsende. Die
Löschung ist dem Auftraggeber auf Anforderung mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
12. Haftung
Auf Art. 82 DS-GVO wird verwiesen.
13. Vertragsstrafe
Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Einhaltung des Datenschutzes, wird eine Vertragsstrafe 5 % der Netto-Schlussrechnung, maximal jedoch 100,00 € vereinbart.
14. Sonstiges
Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für fünf volle Kalenderjahre aufzubewahren.
Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich.
Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. & 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
15. Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO)
1. Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DS-GVO, das die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG zur Bonitätsbewertung oder für Werbezwecke einsetzt.
Legen Sie Widerspruch ein, wird die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung von Daten für Zwecke der Direktwerbung
Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an: Schmidt Consulting & Vertrieb GmbH & Co. KG Alleestraße 35, D-56410 Montabaur, oder per Email über
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